Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2013 - C-210/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33114
EuGH, 14.11.2013 - C-210/13 (https://dejure.org/2013,33114)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2013 - C-210/13 (https://dejure.org/2013,33114)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2013 - C-210/13 (https://dejure.org/2013,33114)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,33114) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Begriffe 'Wirkstoff' und 'Wirkstoffzusammensetzung' - Adjuvans

  • Europäischer Gerichtshof

    Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Ph

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Begriffe "Wirkstoff" und "Wirkstoffzusammensetzung" - Adjuvans

  • EU-Kommission

    Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Ph

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Begriffe ‚Wirkstoff‘ und ‚Wirkstoffzusammensetzung‘ - Adjuvans“

  • Wolters Kluwer

    Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel bei Kombination von Wirkstoff und Verstärkungszusatz; Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel bei Kombination von Wirkstoff und Verstärkungszusatz; Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Justice (Chancery Division) - Auslegung von Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) - ...

Papierfundstellen

  • PharmR 2014, 98
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-210/13
    Das Patent Office entschied insbesondere, dass AS03 unter Berücksichtigung des Urteils vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, Slg. 2006, I-4089), da dieses Adjuvans keine eigene therapeutische Wirkung habe, nicht als ein "Wirkstoff" im Sinne des Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 angesehen werden könne, sei es isoliert oder in der Zusammensetzung mit dem im Arzneimittel Prepandrix enthaltenen Antigen.

    Drittens sei der vorliegende Fall von der Rechtssache, in der das Urteil Massachusetts Institute of Technology ergangen sei, zu unterscheiden.

    Zweitens unterscheide sich das Ausgangsverfahren nicht von der Rechtssache, in der das Urteil Massachusetts Institute of Technology ergangen sei.

    Mangels einer Definition des Begriffs "Wirkstoff" in der Verordnung Nr. 469/2009 sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 17).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ausdruck "Wirkstoff" in seiner gewöhnlichen Bedeutung in der Pharmakologie zu der Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörende Stoffe, die keine eigene Wirkung auf den menschlichen oder den tierischen Organismus haben, nicht einschließt (Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 18).

    Dass ein Stoff, der keine eigene arzneiliche Wirkung entfaltet, notwendig ist, um die arzneiliche Wirksamkeit des Wirkstoffs sicherzustellen, kann nämlich im vorliegenden Fall nicht als ein Kriterium mit einem hinreichend bestimmten Inhalt angesehen werden (vgl. Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnrn.

    Demnach fällt ein Stoff, der keine eigene arzneiliche Wirkung entfaltet und dazu dient, eine bestimmte Darreichungsform des Arzneimittels zu erreichen, nicht unter den Begriff "Wirkstoff", der seinerseits die Definition des Begriffs "Erzeugnis" ermöglicht (Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 25).

    Ein solcher Stoff, verbunden mit einem Stoff, der selbst eigene arzneiliche Wirkungen besitzt, kann daher nicht zu einer "Wirkstoffzusammensetzung" im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 26).

    Der Umstand, dass der Stoff ohne eigene arzneiliche Wirkung es ermöglicht, eine Darreichungsform des Arzneimittels zu erhalten, die für die arzneiliche Wirksamkeit des Stoffes mit arzneilichen Wirkungen notwendig ist, ist nicht geeignet, diese Auslegung zu entkräften (Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 27).

    Es ist nicht außergewöhnlich, dass ein Stoff, der selbst keine eigene arzneiliche Wirkung hat, eine Auswirkung auf die arzneiliche Wirksamkeit des Wirkstoffs eines Arzneimittels hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 28).

    Außerdem wäre ein Begriff "Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels", der eine Zusammensetzung einschlösse, die aus zwei Stoffen besteht, von denen nur einer eigene arzneiliche Wirkungen für eine bestimmte Indikation besitzt und von denen der andere es ermöglicht, die arzneilichen Wirkungen des Arzneimittels zu verstärken, was notwendig ist, um die gewünschte arzneiliche Wirksamkeit des ersten Stoffes für diese Indikation zu erreichen, auf jeden Fall geeignet, ein Element der Rechtsunsicherheit in die Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat in demselben Urteil jedoch nicht die enge Auslegung des Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 in Abrede gestellt, der er im Urteil Massachusetts Institute of Technology gefolgt war, nach der der Begriff "Erzeugnis" einen Stoff, der nicht der Definition eines "Wirkstoffs" oder einer "Wirkstoffzusammensetzung" entspricht, nicht einschließt.

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-210/13
    Konnte jedoch der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, einschließlich einer Verwendung als Adjuvans, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (vgl. Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, Slg. 2011, I-12051, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., C-422/10, Slg. 2011, I-12157, Randnr. 32, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 29).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-210/13
    Wenn zum anderen ein Patent, wie das europäische Patent (UK) Nr. 1 618 889, als solches einen Wirkstoff, im vorliegenden Fall ein Antigen, das mit einem Adjuvans verwendet wird, schützt, so kann ein ESZ sicherlich - wie vom Patent Office und dem vorlegenden Gericht vorgeschlagen - für diesen "Wirkstoff" erteilt werden, wodurch dessen Inhaber nach Ablauf des Grundpatents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Zulassung in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-422/10

    Georgetown University u.a. - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-210/13
    Konnte jedoch der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, einschließlich einer Verwendung als Adjuvans, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (vgl. Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, Slg. 2011, I-12051, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., C-422/10, Slg. 2011, I-12157, Randnr. 32, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 29).
  • EuGH, 25.11.2011 - C-630/10

    University of Queensland und CSL - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-210/13
    Konnte jedoch der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, einschließlich einer Verwendung als Adjuvans, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (vgl. Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, Slg. 2011, I-12051, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., C-422/10, Slg. 2011, I-12157, Randnr. 32, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 29).
  • EuGH, 25.11.2011 - C-6/11

    Daiichi Sankyo - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-210/13
    Konnte jedoch der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, einschließlich einer Verwendung als Adjuvans, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (vgl. Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, Slg. 2011, I-12051, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., C-422/10, Slg. 2011, I-12157, Randnr. 32, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 29).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/11

    Neurim Pharmaceuticals (1991) - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-210/13
    Zweitens tragen GSK vor, dass Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 im Hinblick auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11), nicht mehr eng auszulegen sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-443/17

    Abraxis Bioscience - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Ergänzendes

    13 Vgl. ebenfalls Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma (C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 28 bis 30), sowie Urteil vom 15. Januar 2015, Forsgren (C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 23 bis 25).

    14 Art. 1 Nr. 3b der Richtlinie 2001/83 definiert den Begriff "Arzneiträgerstoff" so: "Jeder Bestandteil eines Arzneimittels mit Ausnahme des Wirkstoffs und des Verpackungsmaterials." Gemäß Abschnitt 3.2.2.1 des Anhangs I Teil I dieser Richtlinie schließt dieser Begriff Adjuvantien ein (vgl. Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma, C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 36 und 37).

    15 Vgl. Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 27), sowie Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma (C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 29 und 30).

    16 Vgl. Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 26), sowie Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma (C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 31).

    39 Beschluss vom 14. November 2013 (C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 44).

    42 Die Rechtssache, in der der Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma (C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 9 und 10), erging, betraf zwei ESZ-Anmeldungen, von denen eine ein Adjuvans allein und die andere einen Impfstoff betraf, der aus einem Wirkstoff und diesem Adjuvans zusammengesetzt war.

  • EuGH, 21.03.2019 - C-443/17

    Abraxis Bioscience

    Im vorliegenden Fall schließt der Ausdruck "Wirkstoff" in seiner gewöhnlichen Bedeutung in der Pharmakologie zu der Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörende Stoffe, die keine eigene Wirkung auf den menschlichen oder den tierischen Organismus haben, nicht ein (Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma, C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Stoff, der keine eigene arzneiliche Wirkung entfaltet, notwendig ist, um die arzneiliche Wirksamkeit des Wirkstoffs sicherzustellen, kann nämlich im vorliegenden Fall nicht als ein Kriterium mit einem hinreichend bestimmten Inhalt angesehen werden (Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma, C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach fällt ein Stoff, der keine eigene arzneiliche Wirkung entfaltet und dazu dient, eine bestimmte Darreichungsform des Arzneimittels zu erreichen, nicht unter den Begriff "Wirkstoff", der die Definition des Begriffs "Erzeugnis" ermöglicht (Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma, C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist der Umstand, dass der Stoff ohne eigene arzneiliche Wirkung es ermöglicht, eine Darreichungsform des Arzneimittels zu erhalten, die für die arzneiliche Wirksamkeit des Stoffes mit arzneilichen Wirkungen notwendig ist, nicht geeignet, diese Auslegung zu entkräften (Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma, C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Urteil jedoch nicht die enge Auslegung des in Art. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannten Begriffs "Erzeugnis" in Abrede gestellt, nach der dieser Begriff einen Stoff, der nicht der Definition eines "Wirkstoffs" oder einer "Wirkstoffzusammensetzung" entspricht, nicht einschließt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma, C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 44).

  • BPatG, 19.09.2019 - 14 W (pat) 44/19

    Fungizide Wirkstoffzusammensetzung - Patentbeschwerdeverfahren - "Fungizide

    Beispielhaft könne dies anhand der unterschiedlichen Auslegung des Begriffs "Erzeugnis" bzw. "Wirkstoff" in den Rechtssachen C-11/13 ("Safener"-Urteil) für den Pflanzenschutzmittelbereich sowie C-210/13 ("Adjuvans-Urteil") und C-443/17 ("Abraxis-Urteil") für den Arzneimittelbereich aufgezeigt werden.

    Dagegen habe der Gerichtshof in seinen zur AMVO ergangenen Entscheidungen "Glaxosmithkline" (PharmR 2014, 98) und "Abraxis" (GRUR 2019, 603) zwischen einem Wirkstoff und einem Adjuvans bzw. Trägerstoff unterschieden, obwohl diese die arzneilichen Wirkungen des Arzneimittels verstärkten.

    Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass es der EuGH in den genannten Entscheidungen zur AMVO lediglich abgelehnt hat, Stoffe ohne eigene arzneiliche Wirkung (ein Adjuvans bzw. einen Transportstoff) als Wirkstoff zu werten (vgl. EuGH, PharmR 2014, 98 - Glaxosmithkline, Rdn. 28; EuGH, GRUR 2019, 603 - Abraxis, Rdn. 30), während er es in seinem Safener-Urteil als unerheblich angesehen hat, ob die Wirkung eines Wirkstoffes unmittelbar oder mittelbar ist (vgl. EuGH, a. a. O. - Bayer CropScience/Safener, Rdn. 33).

  • BPatG, 15.05.2018 - 4 Ni 12/17

    10 AZR 63/14

    Dies obwohl der Wirkstoff "Emtricitabin" im Grundpatent an keiner Stelle genannt ist und eine "Wirkstoffzusammensetzung" von einem einzelnen "Wirkstoff" (Monowirkstoff) abzugrenzen ist und insbesondere eine "Wirkstoffzusammensetzung" als neues Erzeugnis i. S. v. Art. 1 AM-VO nicht durch bloße Kombination von sonstigen, nicht arzneilich wirksamen Bestandteilen, wie Hilfs- oder Trägerstoffe mit einem Monowirkstoff begründet werden kann (EuGH C-210/13, PharmR 2014, 98 - Glaxosmithkline; EuGH C-431/04, GRUR 2006, 694 - Polifeprosan zu Art. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1768/92; BPatG 15 W (pat) 106/96, BPatGE 41, 56 - Clarithromycin; BPatG 15 W (pat) 12/02, BPatGE 46, 142 = GRUR 2003, 696 - Polifeprosan) und in der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs (EuGH C631/13, GRUR 2015, 245 - Forsgren) gefordert wird: "Der Begriff des Wirkstoffs bezieht sich nämlich für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 auf Stoffe, die eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben.".
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18

    Santen

    47 Vgl. - in demselben Sinne wie das Urteil MIT - Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma (C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 27 bis 32), in dessen Rn. 44 ausdrücklich festgestellt wurde, dass "der Gerichtshof [im Urteil Neurim] nicht die enge Auslegung des Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 in Abrede gestellt [hat], der er im Urteil [MIT] gefolgt war, nach der der Begriff "Erzeugnis" einen Stoff, der nicht der Definition eines "Wirkstoffs" oder einer "Wirkstoffzusammensetzung" entspricht, nicht einschließt".

    82 Vgl. in diesem Sinne Urteil Abraxis; vgl. auch Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma (C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 29).

  • BPatG, 05.09.2017 - 14 W (pat) 25/16

    Patentbeschwerdeverfahren - Schutzzertifikatsanmeldung - "Paliperidonpalmitat" -

    Auch wenn der Begriff des Erzeugnisses im Zertifikatsrecht eigenständig zu bestimmen ist (BGH, GRUR 2002, 415, Abschnitt III.4.b - Sumatriptan), können Wertungen des Arzneimittelrechts, die mit denen des Zertifikatsrechts in Einklang stehen, für die Auslegung des Art. 1 (b) AMVO herangezogen werden (vgl. EuGH, PharmR 2014, 98, Rdn. 36-38 - Glaxosmithkline).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-11/13

    Bayer CropScience - Vorabentscheidungsersuchen - Patentrecht -

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Stoff, der keine eigenen arzneilichen Wirkungen entfaltet - wie etwa ein Trägerstoff oder ein Adjuvans - kein Wirkstoff ist, so dass für ihn kein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden kann (Urteil Massachusetts Institute of Technology, EU:C:2006:291, Rn. 25, und Beschluss Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma, C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 35).
  • BPatG, 23.01.2018 - 14 W (pat) 10/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Hexavalenter Impfstoff" - zur Frage der Erteilung

    Dementsprechend sind Adjuvantien nicht als Wirkstoffe einzustufen, da sie keine eigenständigen arzneilichen Wirkungen entfalten (EuGH, PharmR 2014, 98, Rdn. 35 ff. - Glaxosmithkline).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-11/13

    Bayer CropScience - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    26 - Beschluss vom 14. November 2013 (C-210/13, Rn. 35).
  • BPatG, 08.12.2015 - 14 W (pat) 45/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Aminosilan-beschichtete Eisennoxid-Nanopartikel" -

    Diese Rechtsprechung hat der EuGH in Glaxosmithkline nochmals ausdrücklich bestätigt (vgl. EuGH, PharmR 2014, 98, Rn. 26 ff. und Rn. 44 - Glaxosmithkline).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht